Forderungen der Webbilling AG (2024)

Die Webbilling AG ist ein Zahlungsdienstleister und zieht als solcher Forderungen für verschiedene Onlineportale ein. Da es dabei immer wieder zu rechtlichen Fragestellungen kommen kann, möchte ich diese im Rahmen meines Artikels besprechen und Lösungen zu den einzelnen Problemen vorstellen.

Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht

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Die Kanzlei Hollweck beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Forderungen von Onlineportalen und Datingagenturen im Internet. Dabei hat die Kanzlei Hollweck einen großen Erfahrungsschatz aufgebaut, wie vorgegangen werden kann, wenn solche Forderungen von den Kunden als unberechtigt empfunden werden. In diesem Zusammenhang kennt die Kanzlei Hollweck auch die Webbilling AG seit vielen Jahren und kann in derartigen Fällen gute Hilfe leisten.

Abbuchung der Webbilling AG für eine unbekannte kostenpflichtige Mitgliedschaft auf einem Online-Datingportal

Die Webbilling AG buchte vom Konto meines Mandanten einen Betrag in Höhe von 99,90 Euro ab. Diese Abbuchung konnte mein Mandant nicht zuordnen und ließ dementsprechend den Betrag über seine Bank zurückbuchen.

Kurze Zeit nach dieser Rückbuchung erhielt mein Mandant eine E-Mail der Webbilling AG. In dieser E-Mail bat die Webbilling AG um Zahlung eines Betrags von 117,40 Euro. Hierbei handelte es sich um eine Forderung der BeTogetherMedia B.V., die das Online-Datingportal „hotdates18.com“ betreibt.

Mein Mandant konnte sich diese Forderung der BeTogetherMedia B.V. nicht erklären. Seiner Wahrnehmung nach hatte er nie einen Vertrag mit dieser Datingagentur abgeschlossen, und sich nie kostenpflichtig auf dem Datingportal angemeldet. Ihm war die Portalbetreiberin vollständig unbekannt, ihm lag kein Vertragsabschluss vor, keine Rechnungen und keine Mahnungen dieser Online-Agentur. Was kann mein Mandant in einem solchen Fall tun?

Wie ist die rechtliche Vorgehensweise in einem solchen Fall?

In dieser Angelegenheit behauptet die BeTogetherMedia B.V., dass ein kostenpflichtiger Vertrag bestehen würde. Die Forderungen aus diesem Vertrag werden von der Webbilling AG als Zahlungsdienstleister geltend gemacht. Mein Mandant aber meint, es läge keine kostenpflichtige Mitgliedschaft vor. Damit steht Aussage gegen Aussage. Wer hat nun Recht?

Eine solche Situation ist nach dem deutschen Rechtssystem einfach auflösbar. Denn es ist so, dass immer die Seite, die einen für sie günstigen Vertrag behauptet, diesen auch nachweisen muss.

Die BeTogetherMedia B.V. behauptet in dem hier vorgestellten Fall einen für sie günstigen Vertrag, da sie aus diesem Zahlungen gegen meinen Mandanten geltend machen kann. Das bedeutet in rechtlicher Hinsicht, dass die BeTogetherMedia B.V. zum Nachweis dieses Vertrags verpflichtet ist, und nicht der Kunde.

Die Vorgehensweise ist dann die, dass diePortalbetreiberin aufgefordert werden muss, diesen Vertrag nachzuweisen. Kann sie das, so besteht tatsächlich eine vertragliche Grundlage für einen kostenpflichtigen Mitgliedschaftsvertrag, und der Kunde muss zahlen.

Kann sie das aber nicht, so liegt keine vertragliche Grundlage für eine Zahlungspflicht vor. Der Kunde muss dann keine Zahlungen leisten, da es an einer vertraglichen Grundlage fehlt.

Da sich in diesem Fall die Webbilling AG als rechtliche Vertreterin der BeTogetherMedia B.V. gemeldet hat, kann diese Aufforderung auch an die Webbilling AG gehen. Sinnvoll ist es, das Schreiben an beide Unternehmen zu schicken, also an die BeTogetherMedia B.V. als auch an die Webbilling AG.

Sollten Sie eine Forderung von der BeTogetherMedia B.V. oder der Webbilling AG erhalten haben, obwohl Sie Ihres Wissens nach nur eine kostenfreie Probemitgliedschaft eingegangen sind, so können Sie den folgenden Mustertext verwenden, um die BeTogetherMedia B.V. bzw. die Webbilling AG zu einem Vertragsnachweis aufzufordern:

„Sie haben mir eine Rechnung über (Betrag) zukommen lassen. Ich kann mich jedoch nicht daran erinnern, mit Ihnen einen kostenpflichtigen Vertrag eingegangen zu sein. Ich möchte Sie daher bitten, den von Ihnen behaupteten Vertrag nachzuweisen.“

Da die BeTogetherMedia B.V. bzw. die Webbilling AG als deren Zahlungsdienstleister in diesem Fall von einem kostenpflichtigen Vertrag ausgeht, an den sich der Kunde nicht erinnern kann, ist es anzuraten, gleichzeitig im selben Schreiben weitere rechtliche Einwendungen geltend zu machen. Diese sind so angelegt, dass sie den kostenpflichtigen Vertrag, selbst wenn einer besteht, wieder zu Fall bringen können. Hier kommen vor allem der Widerruf, die Anfechtung und die außerordentliche Kündigung in Betracht. Alle diese rechtlichen Einwendungen können im selben Schreiben zur gleichen Zeit geäußert werden.

Eine mögliche Musterformulierung könnte so aussehen: „Sollte zwischen Ihnen und mir tatsächlich ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen worden sein, ohne dass ich das bemerkt habe, so erkläre ich Ihnen rein vorsorglich bereits jetzt den Widerruf dieses Mitgliedschaftsvertrags, da ich bis heute keine Widerrufsbelehrung für diesen Vertragsabschluss erhalten habe. Ohne eine Widerrufsbelehrung liegt die Frist für den Widerruf bei zwölf Monaten und 14 Tagen. Zudem erkläre ich Ihnen rein vorsorglich die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums und wegen Täuschung, als auch die außerordentliche sofortige Kündigung des Vertrags.“

Forderung der Webbilling AG für einen Vertrag für ein Datingportal, bei dem bereits der Widerruf erklärt wurde

Mein Mandant meldete sich auf dem Datingportal „dorfdates69.com“ an, das von der Agentur Onmobile Kft betrieben wird. Bereits nach zwei Tagen hatte er der Onmobile Kft. den Widerruf erklärt.

Dennoch hatte dieFirma versucht, vom Bankkonto meines Mandanten Geld abzubuchen. Anscheinend gingman davon aus, dass noch immer ein wirksamer kostenpflichtiger Vertrag bestünde.

Da mein Mandant der Ansicht war, dass aufgrund seines Widerrufs kein Vertragsverhältnis mehr bestehen würde, ließ er die Abbuchungen direkt über seine Bank zurückbuchen.

Im Anschluss an die Rückbuchungen erhielt er eine Mahnung der Webbilling AG. Diese forderte einen Betrag in Höhe von 256,90 Euro von ihm. Was kann in einem solchen Fall unternommen werden?

Wie ist die rechtliche Situation?

Mein Mandant hatte in diesem Fall den „Widerruf“ erklärt. Ein Widerruf war hier rechtlich möglich, da es sich um einen online abgeschlossenen Vertrag handelte. Der Widerruf muss innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt einer „Widerrufsbelehrung“ geäußert werden. Da mein Mandant den Widerruf bereits am zweiten Tag nach Vertragsabschluss ausgesprochen hatte, wurde diese Frist problemlos eingehalten.

Damit wurde der Widerruf in rechtlicher Hinsicht wirksam ausgeübt. Ein Widerruf beendet einen Vertrag von Anfang an, das heißt, der Kunde wird so gestellt als ob er den Vertrag nie abgeschlossen hätte. Damit liegt keine vertragliche Grundlage vor, auf deren Basis eine Datingagentur Rechnungen erstellen oder Forderungen gegen den Kunden geltend machen könnte.

Da diePortalbetreiberin trotz des Widerrufs Abbuchungen vom Konto meines Mandanten vornahm, hatte dieser das Recht, eine Rückbuchung durchzuführen. Denn ohne Vertrag fehlt die vertragliche Grundlage für eine Abbuchung.

Im Anschluss an eine Rückbuchung kann gegenüber dem abbuchenden Unternehmen ein schriftlicher Widerspruch geäußert werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, wie in diesem Fall, abzuwarten, bis seitens des Unternehmens eine Rechnung oder Mahnung kommt und dieser dann zu widersprechen.

Im Rahmen des Widerspruchs kann mitgeteilt werden, dass der Vertrag bereits fristgerecht widerrufen wurde. Haben Sie per E-Mail widerrufen, so fügen Sie diese E-Mail Ihrem Schreiben noch einmal anbei. Die Onmobile Kft bzw. die Webbilling AG als Zahlungsdienstleister kann dann erkennen, dass es sich um einen widerrufenen Vertrag handelt und die Forderungen stornieren.

Forderung der Jedermann Inkasso GmbH im Namen der Webbilling AG für eine Probemitgliedschaft für 1 Euro auf einem Datingportal

Mein Mandant hatte auf dem Datingportal „reifefrauen.com“, das von der Casual Networks B.V. betrieben wird, eine Probemitgliedschaft für genau einen Euro abgeschlossen. Seiner Wahrnehmung nach handelte es sich dabei um einen abgeschlossenen Vertrag, der nicht in ein Abonnement übergeht, und dessen Kosten sich insgesamt auf den einen benannten Euro belaufen.

Dennoch wurde in der Folgezeit ein wesentlich höherer Betrag über sein Bankkonto abgebucht. Mein Mandant veranlasste daher eine Rückbuchung direkt über seine Bank, da er sich keines Vertrags zu diesen Kosten bewusst war.

Schließlich erhielt mein Mandant eine Mahnung des Inkassobüros Jedermann Inkasso GmbH. Die Jedermann Inkasso GmbH zeigte die Vertretung der Webbilling AG an und forderte einen Betrag in Höhe von 113,65 Euro. Wie muss auf eine solche Inkassomahnung reagiert werden?

Wie ist die rechtliche Situation?

Mein Mandant war sich sicher, lediglich eine Probemitgliedschaft für einen Euro abgeschlossen zu haben. Er sah bei der Buchung nicht, dass höhere Kosten anfallen, oder dass die Probemitgliedschaft automatisch in einen Abovertrag o.ä. übergeht. Damit hatte er aus seiner Sicht einen Vertrag nur zu diesen Bedingungen abgeschlossen.

Die Portalbetreiberinging aber von einem anderen Vertragsmodell aus und buchte dementsprechend einen wesentlich höheren Betrag vom Konto meines Mandanten ab. Damit steht Aussage gegen Aussage. Wer hat Recht?

Da die Casual Networks B.V. einen bestimmten Vertragstyp behauptet, muss sie diesen auch beweisen. Nach dem deutschen Rechtssystem steht in einem solchen Fall nicht der Kunde in der Nachweispflicht, sondern das Unternehmen, das den Vertrag behauptet. DiePortalbetreiberin ist somit dazu verpflichtet, den von ihr behaupteten Vertrag mit den abgebuchten Kosten nachzuweisen. Kann sie das nicht, so besteht keine vertragliche Grundlage, und mein Mandant muss keine Zahlungen an die Casual Networks B.V. bzw. an die Webbilling AG als Zahlungsdienstleiser oderan ein Inkassobüro leisten.

Sind Sie ein einer solchen Situation, so können Sie sich schriftlich an den Inkassodienstleister wenden und um einen Nachweis des angeblichen Vertrags bitten. Die Jedermann Inkasso GmbH sollte dann Rücksprache mit der Webbilling AG als Zahlungsdienstleister halten, und diese wiederum mit ihrer Auftraggeberin, der Casual Networks B.V.

Besteht ein solcher Vertrag, und kann dieser deutlich nachgewiesen werden, so sollte Ihnen dieser Nachweis über die Webbilling AG bzw. die Jedermann Inkasso GmbH erbracht werden. Kann der Vertrag nicht nachgewiesen werden, so müssen Sie ohne vertragliche Grundlage keine Zahlungen an die Webbilling AG bzw. die Jedermann Inkasso GmbH als deren Vertreterin leisten.

Forderung der Kanzlei Kipke im Namen der Webbilling AG für eine widersprochene Forderung eines Datingportals

Mein Mandant erhielt von der Kanzlei Sebastian Kipke aus Hamburg ein Mahnschreiben. Darin zeigte die Kanzlei Kipke ihre Vertretung der Webbilling AG an und ermahnte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 127,80 Euro.

Mein Mandant hatte den streitgegenständlichen Vertrag auf einem von der Casual Networks B.V. betriebenen Datingportal tatsächlich abgeschlossen, dann aber nach einigen Tagen den daraus entstehenden Forderungen „widersprochen“. Er hatte jedoch keinen Widerruf erklärt, und keine Kündigung. Reicht der Widerspruch aus, um die Forderungen nicht bezahlen zu müssen?

Wie ist die rechtliche Situation?

Grundsätzlich beendet ein „Widerspruch“ alleine kein Vertragsverhältnis. Es gibt in unserem Rechtssystem aber eine Regelung, die hier glücklicherweise zur Hilfe kommt. Diese besagt, dass rechtliche Erklärungen von juristischen Laien immer „laienfreundlich“ auszulegen sind. Denn ein Laie kennt sich nicht im Recht aus und weiß nicht was er genau schreiben soll. Seine Erklärungen sind daher nach nach seinem vermeintlichen (mutmaßlichen) Willen auszulegen.

Das bedeutet, man muss überlegen, was das Ziel des Kunden war, wenn er als juristischer Laie eine Willenserklärung abgibt. Hier hat mein Mandant einen „Widerspruch“ geschrieben. Sein Wunsch war es, aus dem Vertrag so schnell wie möglich herauszukommen.

In rechtlicher Hinsicht entspricht dieser Wunsch einem „Widerruf“ des Vertrags oder einer „außerordentlichen Kündigung“, oder aber einer „Anfechtungserklärung“. Selbst wenn der Kunde diese juristischen Begriffe in seinem Widerspruchsschreiben an diePortalbetreiberin nicht genannt hat, so wird sein Schreiben dennoch so behandelt, als ob er diese rechtlichen Einwendungen geschrieben hätte.

Am ehesten dürfte hier der „Widerruf“ zu einem Erfolg führen, um den Vertrag schnellstmöglich zu beenden. Durch einen rechtzeitig geäußerten Widerruf wird der Kunde so gestellt, als ob er den Vertrag nie geschlossen hätte. Daher kann der Widerspruch meines Mandanten als Widerruf gewertet werden. Die vertragliche Grundlage wurde damit beendet.

Aus diesem Grund besteht nun keine vertragliche Basis mehr, auf deren Grundlage die PortalbetreiberinForderungen gegen meinen Mandanten geltend machen könnte. Damit ist die Zahlungsaufforderung der Webbilling AG als Zahlungsdienstleister unberechtigt, als auch die Mahnung der Rechtsanwaltskanzlei Sebastian Kipke aus Hamburg.

Forderung der Kanzlei Brandes im Namen der Webbilling AG für eine zehn Jahre alte unbenutzte Mitgliedschaft auf einem Datingportal

Mein Mandant erhielt von der Kanzlei Brandes Rechtsanwälte aus Hamburg ein Mahnschreiben. Darin zeigte die Kanzlei Brandes ihre Vertretung der Webbilling AG an und ermahnte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 1.743,77 Euro.

Zunächst wusste mein Mandant diese Forderung der Webbilling AG nicht zuzuordnen. Er stellte daher Nachforschungen an und fand schließlich heraus, dass er vor ca. zehn Jahren einen Account auf dem Datingportal „amateurcommunity.de“ angelegt hatte, der von der IP Broadcasting B.V. aus den Niederlanden betrieben wird. Ihm war aber nicht bewusst, dass es sich dabei um einen kostenpflichtigen Vertrag gehandelt hat. Nach seiner Ansicht hatte er damals nur eine kostenloses Anmeldung vorgenommen.

Die Kanzlei Brandes teilte nun mit, dass die Forderung durch den Kauf von „Coins“ entstanden ist. Mein Mandant war aber die letzten zehn Jahre nicht mehr auf dem Datingportal angemeldet und hatte dementsprechend auch keine Coins gekauft. Die noch im Account hinterlegte Anschrift stimmte inzwischen nicht mehr, und auch die E-Mail-Adresse war veraltet.

Mein Mandant vermutete daher, dass sein Account gehackt wurde, dass also eine fremde dritte Person die Einkäufe tätigte, ohne dass er davon wissen konnte. Aber auch ein technischer Defekt könnte die ungewollten Coins-Einkäufe herbeigeführt haben, oder ein Fehler im Buchungssystem der IP Broadcasting B.V.

Wie ist die rechtliche Situation in einem solchen Fall?

Bei den einzelnen Coins-Einkäufen handelt es sich in rechtlicher Hinsicht um einzelne Kaufverträge. Das heißt, durch den Kauf entsteht ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. Da mein Mandant selbst keine Käufe getätigt hatte, schloss er dementsprechend auch keinen Vertrag mit dem Verkäufer ab. Ohne einen solchen Kaufvertrag fehlt die vertragliche Grundlage, auf deren Basis eine Rechnung bzw. eine Mahnung der Webbilling AG oder der Kanzlei Brandes ergehen könnte.

Auch wenn die Einkäufe über den (gehackten) Account meines Mandanten ergingen bedeutet das nicht, dass er automatisch als Käufer zu qualifizieren ist. Käufer ist immer nur derjenige, der tatsächlich den Kaufvertrag abschließt. Da mein Mandant den Kaufvertrag über die Coins nicht abgeschlossen hat, muss er somit auch nicht die aus den Kaufverträgen entstehenden Kosten tragen.

Sollten Sie in eine solche Situation geraten, so legen Sie gegen die Forderung der Webbilling AG einen Widerspruch ein und teilen mit, dass Sie zwar Inhaber des Accounts sind, diesen aber seit Jahren nicht mehr genutzt und auch keine Coin-Käufe getätigt haben. Bitten Sie die Webbilling AG um einen Nachweis des jeweiligen Kaufvertrags über die Coins. Nur wenn die Webbilling AG den konkreten Kaufvertrag nachweisen kann, bestünde eine vertragliche Grundlage für die Forderung.

Diesen Widerspruch richten Sie direkt an die Rechtsanwaltskanzlei Brandes, wenn diese sich als Vertreter der Webbilling AG angezeigt hat. Die Kanzlei Brandes ist dann dazu verpflichtet, mit der Webbilling AG Rücksprache zu halten und die Angelegenheit aufzuklären.

Wie widerspreche ich einer Forderung konkret?

Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.

Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.

Informationen über das genaue Vorgehen zum Einlegen eines Forderungswiderspruchs finden Sie imausführlichen Online-Ratgeberder Rechtsanwaltskanzlei Hollweck rund um das Thema "Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung". Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.

Den Ratgeber finden Sie hier:Ratgeber Forderungswiderspruch

In meinemRatgeber speziell zu den Forderungen einer Datingagentur bzw. eines Datingportals können Sie lesen, welche rechtlichen Probleme im Bereich Onlinedating und Onlinevermittlung möglich sind, wie diese gelöst werden können, und welche rechtlichen Einwendungsmöglichkeiten es gibt.

Den Ratgeber zu Datingportalen finden Sie hier:Ratgeber Datingagenturen

Kostenlose Erstanfrage zu Forderungen der Webbilling AG

Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der Webbilling AG für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft in einem Onlineportal erhalten, die Sie sich nicht erklären können oder die in Ihren Augen fehlerhaft ist, oder hat die Webbilling AG Abbuchungen von Ihrem Bankkonto ohne einen für Sie erkennbaren Grund vorgenommen, so können Sie mir per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann. Durch eine Erstanfrage entstehen keine Kosten.

Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:

Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage

Hilfreiche Informationen im Rahmen einer Erstanfrage zur Webbilling AG:

Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage per E-Mail an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.

  • Mit welchem Onlineportal liegen Sie in Streit und seit wann?
  • Wie genau sind Sie in den Vertrag geraten?
  • Welche Forderungen machtman gegen Sie geltend?
  • Werden diese Forderungen von der Webbilling AG geltend gemacht?
  • Haben Sie die Forderung schon bezahlt?
  • Haben Sie der Forderung bereits schriftlich widersprochen?
  • Wurde eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
  • Haben Sie diese Abbuchung rückgängig machen können?
  • Haben Sie eine Mahnung erhalten?

Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Ihr Verbraucheranwalt in Berlin

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Wichtige Information zu diesem Artikel

Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Es handelt es sich dabei um die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck.Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben.Bei Fragen oder Anmerkungen zudiesem Artikel bitte ich daher um Beachtung der Hinweise imImpressumund um eineKontaktaufnahmemit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.

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